Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 95 Anspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
- LSG Bayern, 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ERZitiert von 4
- LSG Hessen, 30.08.2024 – L 7 AL 11/23Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 07.12.2023 – L 9 AL 134/22
- LSG NRW, 30.10.2023 – L 20 AL 174/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – 3 StR 397/25Strafrechtliche Einordnung der unberechtigten Erlangung von Kurzarbeitergeld in der PandemieZitiert von 1
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
76 Entscheidungen zu § 95 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.